OLG Koblenz - Urteil vom 23.03.1981
12 U 880/80
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden I-1/20
VersR 1981, 887

OLG Koblenz - Urteil vom 23.03.1981 (12 U 880/80) - DRsp Nr. 1994/11884

OLG Koblenz, Urteil vom 23.03.1981 - Aktenzeichen 12 U 880/80

DRsp Nr. 1994/11884

Bloßer, den üblichen Rahmen nicht überschreitender Zeitaufwand im Zusammenhang mit verletzungsbedingter Heilbehandlung ist nicht ersatzfähig. Das gilt für Zeitaufwand des Verletzten selbst - etwa anläßlich von Arztbesuchen - ebenso wie für die zu Besuchen nächster Angehöriger im Krankenhaus aufgewendete Zeit.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

So auch OLG München v. 11.12.1979 VersR 1981, 560.

Hinweis:

Ähnlich OLG Frankfurt: (Urteil - 8 U 110/76 - 29.4.1977 in VersR 1978, 157): Die Kl. hat keinen Anspruch auf Schadenersatz für den Zeitaufwand, den ihre Angehörigen für ihre Pflege, Betreuung, Beschäftigung und für die Besorgung von Medikamenten usw. hatten ... Es wurde nicht etwa behauptet, daß den Angehöhrigen durch diesen Zeitaufwand überhaupt ein materieller Schaden eingetreten ist, daß sie etwa Verdienstausfall deswegen gehabt hätten. Ohne dies aber stellt der Zeitaufwand nur in Ausnahmefällen einen ersatzpflichtigen Vermögensschaden dar. Wirtschaftlich - als Verdienstausfall - meßbarer Aufwand: BGH, ES Kfz-Schaden I-1/4, und OLG Düsseldorf, ES Kfz-Schaden I-1/16; ersatzfähiger Betreuungsaufwand: OLG Hamm, ES Kfz-Schaden I-1/13, LG Saarbrücken (Urteil - 14 O 117/87 - 18.12.1987, in DRsp I(123)321a-b = NJW 1988, 2958).