OLG Koblenz - Urteil vom 24.01.1992
8 U 1559/90
Normen:
BGB §§ 249, 276, 535 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 820
NZV 1992, 236
ZfS 1992, 120
r+s 1992, 124

OLG Koblenz - Urteil vom 24.01.1992 (8 U 1559/90) - DRsp Nr. 1994/11690

OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 8 U 1559/90

DRsp Nr. 1994/11690

Ein gewerbsmäßiger Autovermieter hat einem Kunden (Geschädigter im Haftpflichtfall) bei der Anmietung eines Ersatzwagens die Fakten darzulegen, die es dem Kunden ermöglichen, die Wahl der Vertragsart zu treffen. Ist dem Vermieter bekannt, daß der von ihm berechnete Unfalltarif wegen der hohen Fahrleistung und der langen Mietdauer bei der regulierenden Vers. schwierig durchzusetzen ist, so muß er seine unterschiedlichen Tarife offenlegen und dem Kunden die Möglichkeit geben, sich zu entscheiden. Verletzt der Vermieter diese Verpflichtungen, so steht dem Kunden der Anspruch zu, so gestellt zu werden, als habe der Vermieter seiner Hinweispflicht genügt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 276, 535 ;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 820
NZV 1992, 236
ZfS 1992, 120
r+s 1992, 124