OLG Koblenz - Urteil vom 24.10.1991 (5 U 215/91) - DRsp Nr. 1994/11703
OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.1991 - Aktenzeichen 5 U 215/91
DRsp Nr. 1994/11703
Bei einem Mittelklassefahrzeug - hier BMW 316 - ist heute von einer Gesamtfahrleistung von weit über 100000 km auszugehen. Die von anderen Gerichten gebrauchte Faustformel für die Nutzungsentschädigung eines Pkw: 1 % vom Anschaffungspreis pro gefahrener 1 000 km (so etwa OLG Koblenz 7 U 182/81 und 7 U 246/80) kommt daher im Bereich bis zu 100000 km zu überhöhten Nutzungsentschädigungen. Es sind vielmehr als Faustformel 0,67 % des Neuwagenpreises pro gefahrener 1 000 km anzusetzen (Anschluß an OLG Köln, NJW 87, 2520; OLG München, DAR 87, 225; OLG Hamm, NJW-RR 88, 1140)
Normenkette:
BGB § 249 ;
Hinweise:
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