OLG Koblenz - Urteil vom 25.06.1992
5 U 1474/91
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 427
NJW-RR 1993, 799
r+s 1993, 256

OLG Koblenz - Urteil vom 25.06.1992 (5 U 1474/91) - DRsp Nr. 1994/11679

OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 5 U 1474/91

DRsp Nr. 1994/11679

Wird der durch einen Autodiebstahl Geschädigte in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen, so ist es ihm zuzumuten, umgehend von der Staatsanwaltschaft die Personalien des Täters zu erfragen. Tut er das nicht, muß er sich so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis von der Person des Täters gehabt. Die gem. § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis liegt nämlich schon dann vor, wenn es dem Geschädigten ohne besonderen Aufwand möglich ist, sich über den Ersatzpflichtigen zu unterrichten.

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 ;
Fundstellen
MDR 1993, 427
NJW-RR 1993, 799
r+s 1993, 256