OLG Köln vom 01.10.1993
19 U 47/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1994, 5

OLG Köln - 01.10.1993 (19 U 47/93) - DRsp Nr. 1994/12050

OLG Köln, vom 01.10.1993 - Aktenzeichen 19 U 47/93

DRsp Nr. 1994/12050

1. Bei der nach § 286 ZPO geforderten Überzeugungsbildung darf und muß sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. 2. Dieser Grad von Gewißheit wird nicht vermittelt, wenn - das Fahrzeug bereits dreimal verunfallt war; der letzte Unfall zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führte und die behauptete Reparatur nicht durch Reparaturbeleg nachgewiesen wird; - der Unfall sich in Sizilien ereignete; beide Fahrzeuge in Mannheim zugelassen sind und die Fahrer sich kennen; - keine Fahrzeugberührung stattfand; - die Zeugenaussagen zur Person des Verletzten und zum Geschehen nach dem Unfall widersprüchlich sind.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Zum Problemkreis gestellter Unfall vgl. OLG Hamm SP 1993, 236.

Fundstellen
SP 1994, 5