OLG Köln - 03.12.1991 (Ss 55/91) - DRsp Nr. 1996/17470
OLG Köln, vom 03.12.1991 - Aktenzeichen Ss 55/91
DRsp Nr. 1996/17470
Aufgrund seines Strafcharakters darf das Fahrverbot nur verhängt werden, wenn es schuldangemessen ist. Als Nebenstrafe ist es zudem nur dann anzuordnen, wenn der mit ihm verfolgte spezialpräventive Zweck allein mit der Hauptstrafe nicht erreicht werden kann.
Vgl. auch OLG Bremen, DAR 1988, 389 und BGHSt 24, 348. Die vorgenannten Erwägungen gelten auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Unfallflucht nur unterblieb, weil ein bedeutender Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3StGB nicht entstanden war.