OLG Köln vom 07.03.1995
9 U 261/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen:
SP 1995, 177

OLG Köln - 07.03.1995 (9 U 261/94) - DRsp Nr. 1995/9868

OLG Köln, vom 07.03.1995 - Aktenzeichen 9 U 261/94

DRsp Nr. 1995/9868

1. Im Rahmen der Teilkaskoversicherung sind Beschädigungen des Kfz nur dann versichert, wenn sie (hier) im Zusammenhang mit einem Diebstahlversuch des Kfz als Ganzes oder mitversicherter Fahrzeugteile entstanden sind. 2. Schäden infolge eines versuchten Diebstahls von Gepäck, Transportgütern oder sonstigen Gegenständen im Kfz, die keine mitversicherten Fahrzeug- oder Zubehörteile sind und für die ggfs. eine spezielle Gepäck- oder Transportversicherung abzuschließen ist, sind von der Teilkaskoversicherung nicht umfaßt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Köln SP 1995, 22.

Fundstellen
SP 1995, 177