OLG Köln vom 10.01.1995
9 U 197/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1995, 146

OLG Köln - 10.01.1995 (9 U 197/94) - DRsp Nr. 1995/9866

OLG Köln, vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 9 U 197/94

DRsp Nr. 1995/9866

1. Angesichts der Vielzahl von Kraftfahrzeugdiebstählen und des damit verbundenen Massengeschäfts erscheint es allzuweit hergeholt, anzunehmen, daß im Bereich des Versicherer ein Duplikat hergestellt wurde. Dazu müßten schon konkrete Verdachtsmomente vorliegen, daß ein mit dem Schadenfall befaßter Mitarbeiter des Versicherer aus persönlichen Gründen beim Nachweis des Versicherungsfalles Schwierigkeiten bereiten wollte. 2. Ist der Diebstahl zeitnah mit der Kopieherstellung erfolgt, liegt auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, daß das Kfz mittels Nachschlüssels entwendet wurde.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294; OLG Hamm VersR 1993, 218.

Fundstellen
SP 1995, 146