Der Betroffene ließ das hintere Kennzeichen seines Pkw tiefer legen, so daß die Bodenfreiheit nicht mehr 30 cm (Mindesthöhe über der Fahrbahn gem. § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO) sondern nur noch 26 cm betrug; gleichzeitig ließ er eine zusätzliche Kennzeichenbeleuchtung für das tiefer gelegte Kennzeichen anbringen. Die alte Beleuchtungseinrichtung blieb weiter in Betrieb.
»... Die Anbringung einer weiteren Kennzeichenbeleuchtung führte zum Erlöschen der nach § 18 Abs. 1 StVZO erforderlichen Betriebserlaubnis. Gem. § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis u. a. dann, wenn Teile verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist. Bei der »Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtung« (vgl. § 22 a Abs. 1 Nr. 21, § 60 Abs. 4 StVZO) handelt es sich um ein solches Fahrzeugteil.
Nähere Vorschriften über ihre Beschaffenheit finden sich in § 60 Abs. 4 StVZO und in § 22 a Abs. 1 Nr. 21 StVZO in Verbindung mit der vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Vorschrift über »Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22 a StVZO« vom 5. 7. 1973 (VerkBl. 1973, 571; vgl BGH NJW 83,2951 [hier: II(294)207 b]).
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