OLG Köln vom 13.01.1986
7 U 37/85
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1986, 1223
VersR 1986, 1128

OLG Köln - 13.01.1986 (7 U 37/85) - DRsp Nr. 1994/12396

OLG Köln, vom 13.01.1986 - Aktenzeichen 7 U 37/85

DRsp Nr. 1994/12396

1. Eine Streupflicht auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortslagen besteht nach gefestigter Rechtsprechung nur an besonders gefährlichen Stellen. Eine besonders gefährliche Stelle ist dort, wo Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen, daß diese besonderen Verhältnisse vom Kraftfahrer trotz der zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind. 2. Ein anwaltlich vertretener Geschädigter muß die Tatsachen vortragen, die die besondere Gefährlichkeit eines Straßenabschnitts begründen sollen; damit wird von ihm nicht die Darlegung naturwissenschaftlicher Fakten verlangt. 3. Allein aus der Tatsache, daß die Glatteisbildung nicht erkennbar war, folgt nicht, daß es sich um eine besonders gefährliche Stelle handelt.