OLG Köln vom 13.08.1996
9 U 12/96
Normen:
AKB § 13 Abs. 2, 10;
Fundstellen:
SP 1996, 420

OLG Köln - 13.08.1996 (9 U 12/96) - DRsp Nr. 1997/1712

OLG Köln, vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 9 U 12/96

DRsp Nr. 1997/1712

1. Nach § 13 Abs. 2 AKB ist Leistungsgrenze der Neupreis des Fahrzeugs, wenn sich das Kfz bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten beiden Jahre nach Erstzulassung im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder - hersteller erworben hat. 2. Dabei muß zwischen dem Ersterwerber des Fahrzeugs und demjenigen, auf den es erstmals zugelassen worden ist, keine Identität bestehen (h.M.). 3. Der Regelungszweck des § 13 Abs. 2 AKB ist einerseits den Versicherungsnehmer bei einem Verlust des Kfz vor den Nachteilen der in der ersten Zeit nach Erstzulassung eintretenden überproportionalen merkantilen Wertminderung zu bewahren, andererseits das subjektive Risiko des Versicherers nur auf den Versicherungsnehmer zu beschränken, der das Fahrzeug von vornherein gefahren hat. 4. Der Versicherungsnehmer kann die Versicherungsleistung auch auf mehrere geringwertigere Ersatzfahrzeuge aufteilen; Voraussetzung für die Erfüllung des § 13 Abs. 10 AKB ist es aber, daß diese Fahrzeuge nebeneinander und nicht nacheinander genutzt werden sollen. 5. Der Neuerwerb ist auch sichergestellt, wenn ein Kaufvertrag verbindlich geschlossen wurde.