OLG Köln vom 13.08.1996
9 U 6/96
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 Abs. 1 I a, b;
Fundstellen:
VersR 1997, 444

OLG Köln - 13.08.1996 (9 U 6/96) - DRsp Nr. 1998/1422

OLG Köln, vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 9 U 6/96

DRsp Nr. 1998/1422

1. Kommt das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens zu dem Schluß, daß der Pkw des Versicherten nicht aufgebrochen, sondern mit dem passenden Schlüssel zum Brandort bewegt wurde, so besteht bis zum Beweis des Gegenteils die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Fahrzeug mit dem Willen des Berechtigten weggefahren worden ist. 2. Dies verschafft dem Senat zugleich die Überzeugung, daß auch der Versicherungsfall "Brand" vom Kläger herbeigeführt oder veranlaßt ist. Wenn er nämlich eine in Wahrheit nicht geschehene Fahrzeugentwendung zur Regulierung durch die Beklagte anmeldete und gleichzeitig eine zufällige Brandentstehung auszuschließen ist, so spricht nichts für das Tätigwerden von Fremdtätern.

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 Abs. 1 I a, b;

Hinweise:

s. zu Leitsatz 1 BGH VersR 1996, 319; 1996, 1135; OLG Düsseldorf VersR 1996, ; OLG Hamm VersR 1996, ; 1996, 1362;