Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Allerdings vermag der Senat der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung, der Kläger habe schon den Versicherungsfall nicht bewiesen, nicht zu folgen. Eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls durch den Kläger liegt im Streitfall nach Meinung des Senats noch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe; die von der Beklagten hierfür genannten Tatsachen reichen für diese Annahme nicht aus.
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