OLG Köln vom 17.09.1996
9 U 27/96
Normen:
AKB § 13 Abs. 2, 10;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 19
SP 1996, 422
VRS 93, 68
VersR 1997, 870

OLG Köln - 17.09.1996 (9 U 27/96) - DRsp Nr. 1997/1708

OLG Köln, vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 9 U 27/96

DRsp Nr. 1997/1708

»Ob in der Kfz-Kaskoversicherung auf der Basis des Neupreises abzurechnen ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Leasinggebers. Dabei genügt es nicht, daß der Leasinggeber überhaupt ein anderes Fahrzeug angeschafft hat oder anschaffen würde; entscheidend ist, daß das Ersatzfahrzeug in Fortsetzung des bisherigen Leasingvertrages über das gestohlene Fahrzeug angeschafft wird.«

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2, 10;

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Allerdings vermag der Senat der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung, der Kläger habe schon den Versicherungsfall nicht bewiesen, nicht zu folgen. Eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls durch den Kläger liegt im Streitfall nach Meinung des Senats noch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe; die von der Beklagten hierfür genannten Tatsachen reichen für diese Annahme nicht aus.