OLG Köln vom 17.09.1996
9 U 357/94
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1997, 21

OLG Köln - 17.09.1996 (9 U 357/94) - DRsp Nr. 1997/6063

OLG Köln, vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 9 U 357/94

DRsp Nr. 1997/6063

Von der Redlichkeit eines Versicherungsnehmer ist dann nicht mehr auszugehen, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bzw. - wie hier noch - einer Zeugin zu begründen, hier: widersprüchliche Angaben - zum Geschehensablauf - zum Abstellort - zu Original- und Ersatzschlüssel.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1997, 21