OLG Köln vom 19.09.1995
9 U 388/94
Normen:
VVG §§ 61, 79 ;
Fundstellen:
SP 1996, 21

OLG Köln - 19.09.1995 (9 U 388/94) - DRsp Nr. 1996/29464

OLG Köln, vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 9 U 388/94

DRsp Nr. 1996/29464

1. In Fällen des Überfahrens eines Stoppschildes gilt im Grundsatz folgendes: Die strikte und bedingungslose Beachtung eines Stoppschildes gehört zu den bedeutendsten und elementarsten Regeln des Straßenverkehrs. Der Zweck des Stoppschildes ist es an Kreuzungen die besonders gefährlich sind, eine besonders aufmerksame Beurteilung der Verkehrslage praktisch zu erzwingen, ehe die Kreuzung passiert wird. 2. Richtet daher ein Kraftfahrer sein Fahrverhalten nicht entsprechend dieser Funktion des Stoppschildes ein, fährt er vielmehr in völliger Mißachtung des Schildes oder aufgrund einer verspäteten Reaktion auf das Schild ohne anzuhalten und ohne sich zuvor in dem erforderlichen Maße über den Querverkehr orientiert zu haben, in die Kreuzung hinein, handelt er in derart hohem Maße leichtfertig, daß sein Verhalten nur als grob fahrlässig zu bezeichnen ist. 3. An der deutlichen HinweisÄ und Warnfunktion des Stoppschildes ändert sich auch nichts dadurch, daß es zur Unfallzeit dunkel ist. Straßenschilder (und Fahrbahnmarkierungen) sind gerade bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht des Fahrzeugs gut zu erkennen; oftmals sogar besser als im hellen TagesÄ oder Sonnenlicht. 4. Der Umstand, daß der Fahrer erst seit kurzem (hier: 4 Monate) den Führerschein hat, vermag den Verschuldensvorwurf in subjektiver Hinsicht nicht abzumildern.

Normenkette:

VVG §§ 61, 79 ;