OLG Köln vom 21.05.1996
9 U 354/95
Normen:
VVG §§ 74 ff.; AKB § 3 Abs. 2, §§ 12, 13 ;
Fundstellen:
SP 1996, 287

OLG Köln - 21.05.1996 (9 U 354/95) - DRsp Nr. 1997/1716

OLG Köln, vom 21.05.1996 - Aktenzeichen 9 U 354/95

DRsp Nr. 1997/1716

1. Wie bei Leasingverträgen üblich, handelt es sich bei der Kaskoversicherung, die der Leasingnehmer (Versicherungsnehmer) abschließt, um eine Fremdversicherung zugunsten der Leasinggeberin. 2. Tritt - wie vorliegend - die Leasinggeberin ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen an ihren Kreditgeber ab, der das Kfz vorfinanziert hat und der es von der Leasinggeberin zur Sicherheit übereignet worden war, so ist gleichzeitig auch das Eigentümerinteresse versichert. 3. Darauf, daß nach § 3 Abs. 2 AKB der Versicherte grundsätzlich nicht befugt ist, seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst auszuüben, kann sich der Versicherer dann nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will; in einem solchen Fall kann sich der Versicherer nicht auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Versicherten berufen. 4. Die Berufung auf ein Abtretungsverbot ist - neben der Anwendbarkeit der Grundsätze von Treu und Glauben unbeachtlich, wenn sie nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist. Mit dem Abtretungsverbot nach § 3 Abs. 4 AKB soll der Versicherer davor geschützt werden, bei der Abwicklung mit einer unbestimmten Vielzahl ihm unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abwickeln zu müssen oder davor, daß der Versicherungsnehmer im Prozeß des Zessionars als Zeuge den Versicherungsfall bekunden kann.