OLG Köln vom 22.01.1985
Ss 782/84
Normen:
StVO § 42 Abs.4 a Nr.2 Zeichen 325;
Fundstellen:
DRsp II(286)198c
NJW 1989, 600

OLG Köln - 22.01.1985 (Ss 782/84) - DRsp Nr. 1992/9770

OLG Köln, vom 22.01.1985 - Aktenzeichen Ss 782/84

DRsp Nr. 1992/9770

Einhaltung der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen (Abs. 4 a Nr. 2, Zeichen 325) bei einer Geschwindigkeit von 4-7 km/h.

Normenkette:

StVO § 42 Abs.4 a Nr.2 Zeichen 325;

"...Das in § 42 Abs. 4 a Nr. 2 StVO für den Fahrzeugverkehr enthaltene Gebot, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. ...

Der Begriff "Schrittgeschwindigkeit" bezieht sich seinem sprachlichen Inhalt nach auf die Geschwindigkeit beim "Schreiten", also bei der Fortbewegung von Fußgängern .. . Unter Schrittgeschwindigkeit ist somit die Durchschnittsgeschwindigkeit von Fußgängern .. oder die Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers .. zu verstehen. Es handelt sich folglich um eine Geschwindigkeit von etwa 4-7 km/h .. . Diese dem Wortsinn des Begriffs Schrittempo folgende Auslegung führt zu einem hinreichend klaren und bestimmten Gebot.

Soweit in der Rechtspr. demgegenüber die Ansicht vertreten worden ist, der Begriff "Schrittgeschwindigkeit" oder "Schrittempo" sei ungenau und mehrdeutig (vgl. OLG Hamm VRS 6, 222; OLG Celle VRS 36, 222), kann dem für die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht gefolgt werden. ...