OLG Köln vom 24.09.1996
9 U 15/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe;
Fundstellen:
SP 1997, 80

OLG Köln - 24.09.1996 (9 U 15/96) - DRsp Nr. 1997/6061

OLG Köln, vom 24.09.1996 - Aktenzeichen 9 U 15/96

DRsp Nr. 1997/6061

1. Ein Unfallschaden i.S.d. vorgenannten Vorschrift erfordert im Gegensatz zum nicht versicherten Betriebsschaden, daß die Schadenursacbe in einem unmittelbar von außen kommenden Schadenereignis liegt und nicht in der Verwirklichung der vorgesehenen und üblichen Nutzung als Tagebau- oder Baustellenfahrzeug. 2. Ist - wie vorliegend - der Lkw im Tagebau eingesetzt, um Kies abzukippen und kippt das Fahrzeug infolge des Nachgebens des Untergrundes der zu befahrenden Rampe um und erleidet der Motor infolge der Schräglage des Kfz, einen sog. Ölschlag, verwirklicht sich das Risiko im gewöhnlichen Fahrbetrieb bei Verwendung des Kippers.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe;
Fundstellen
SP 1997, 80