OLG Köln - 26.08.1996 (12 U 65/96) - DRsp Nr. 1997/1711
OLG Köln, vom 26.08.1996 - Aktenzeichen 12 U 65/96
DRsp Nr. 1997/1711
1. Bei unfallbedingtem Aufall eines Taxifahrzeuges ist die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Vergleich zur anderweitigen Restitution zu prüfen. 2. Ist eine Anmietung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so besteht nur ein Wertersatzanspruch gem. § 251 Abs. 2BGB. 3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges liegt beim Geschädigten, die für die Versagung der Restitution liegt beim Schädiger. 4. Der Geschädigte hat aber konkrete Angaben zu seinem Unternehmen und die in seiner Sphäre liegenden Umständen zu machen, die eine notwendige Vergleichsberechnung ermöglichen.