OLG Köln - 29.10.1996 (9 U 70/96) - DRsp Nr. 1998/1421
OLG Köln, vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 9 U 70/96
DRsp Nr. 1998/1421
Kommt es in der Kfz-Kaskoversicherung im Zusammenhang mit einer Parteianhörung gem. § 141ZPO auf die persönliche Zuverlässigkeit des Versicherungsnehmers an, so können als Indizien für dessen Unredlichkeit rechtskräftige Entscheidungen aus Prozessen, an denen er beteiligt war, herangezogen werden. Dabei braucht bei rechtskräftigen Entscheidungen nicht überprüft zu werden, ob sie sachlich richtig ergangen sind.