OLG Köln vom 30.04.1996
9 U 235/95
Normen:
AKB § 12 ; ZPO §§ 141, 286, 448 ;
Fundstellen:
SP 1996, 324

OLG Köln - 30.04.1996 (9 U 235/95) - DRsp Nr. 1997/1719

OLG Köln, vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 9 U 235/95

DRsp Nr. 1997/1719

1. Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Versicherungsnehmer im Rahmen der ihm in der Diebstahlversicherung gewährten Beweiserleichterung lediglich das äußere Bild einer versicherten Entwendung nachzuweisen, dh. ein Mindestmaß an Tatsachen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Fahrzeugentwendung zulassen. Das hierfür notwendige äußere Bild liegt im allgemeinen dann vor, wenn der Versicherungsnehmer sein Kfz zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Für diesen Mindestsachverhalt muß der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis führen. 2. Nun kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des Versicherungsfalles auch mit seinen eigenen Angaben führen, wenn ihnen dann geglaubt werden kann. 3. Die Möglichkeit der Parteianhörung nach § 141 ZPO und unter weiteren Voraussetzungen der Parteivernehmung nach § 448 ZPO wird dem Versicherungsnehmer in der Regel dann eröffnet, wenn er keine sonstigen Beweismittel für den Nachweis des Versicherungsfalles hat und sich somit in einer unüberwindlichen Beweisnot befindet. Die Anhörung der Partei nach § 141 ZPO setzt aber einen absolut zuverlässigen und glaubwürdigen Versicherungsnehmer voraus, wenn das Gericht allein aufgrund seiner Angaben den Nachweis des Versicherungsfalles als geführt ansehen soll.