OLG Köln vom 31.03.1993
16 U 157/92
Normen:
BGB §§ 847, 823 ; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 3, 10 ;
Fundstellen:
SP 1994, 170

OLG Köln - 31.03.1993 (16 U 157/92) - DRsp Nr. 1995/4074

OLG Köln, vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 16 U 157/92

DRsp Nr. 1995/4074

Das Verlassen eines Grundstücks nach links unter Überqueren von zwei Fahrspuren ohne ausreichende Beachtung des fließenden Verkehrs stellt eine grobe Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des § 10 StVO dar. Der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 8,4 km/h überschreitende Kraftfahrer muß sich in Anbetracht des groben Verkehrsverstoßes des anderen Unfallbeteiligten lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Der hierauf entfallende Verursachungsanteil ist mit 20 % zu bemessen.

Normenkette:

BGB §§ 847, 823 ; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 3, 10 ;

Hinweise:

Zur Haftungsverteilung; bei Kollision zwischen zu schnell fahrendem Vorfahrtberechtigten und aus dem Grundstück Herausfahrenden siehe:

- LG Kleve SP 1994, 2 30 % Mithaftung; Vorfahrtberechtigter ist statt 50 km/h 60 km/h gefahren;