OLG Köln vom 31.10.1995
9 U 89/95
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 89
VersR 1996, 1231
r+s 1996, 345

OLG Köln - 31.10.1995 (9 U 89/95) - DRsp Nr. 1996/29463

OLG Köln, vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 9 U 89/95

DRsp Nr. 1996/29463

1. Ausgangspunkt für die Frage, ob der Versicherungsnehmer Ersterwerber i.S.d. Neupreisklausel ist, ist grundsätzlich die formale Eigentümerstellung. Die Auffassung, daß Identität zwischen Ersterwerber und demjenigen, auf den das Kfz erstmals zugelassen wurde, erforderlich sei, findet weder in dem Wortlaut noch in dem Sinn der Vorschrift des § 13 Abs. 2 AKB eine Grundlage. 2. Die Vorschrift stellt nicht auf die Person des Erstzulassers ab, sondern Ä neben der Zweijahresfrist nach Erstzulassung des KfzÄ darauf, ob sich das Kfz bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom KfzÄHändler oder KfzÄHersteller erworben hat. 3. Allerdings kann nach Sinn und Zweck der Klausel auch die formale Eigentümerstellung nicht in jedem Fall allein maßgebend sein. Das folgt aus den Regelungszwecken der Neupreisklausel (wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt). 4. Der Zwischenerwerb eines Dritten und dessen Voreintragung im KfzÄBrief ist unschädlich, wenn das Fahrzeug von Anfang an Ä seit Auslieferung durch den Händler Ä ausschließlich durch den Versicherungsnehmer und nicht durch den voreingetragenen Dritten gefahren worden ist.