OLG Köln - Beschluß vom 02.02.1993
Ss 15/93 (Z)
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 121

OLG Köln - Beschluß vom 02.02.1993 (Ss 15/93 (Z)) - DRsp Nr. 1994/12117

OLG Köln, Beschluß vom 02.02.1993 - Aktenzeichen Ss 15/93 (Z)

DRsp Nr. 1994/12117

Die baubehördliche Bestätigung auf privaten Bau- oder Grundstücksplänen, die Feuerwehrzufahrten ausweisen, stellt keine "amtliche Kennzeichnung " im Sinne von 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO dar. Gekennzeichnet im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr.8 StVO sind nur diejenigen Feuerwehrzufahrten, bei denen ihre Bestimmung durch geeignete Hinweisschilder (z.B."Feuerwehrzufahrt freihalten") kundgetan wird. Diese Kennzeichnung muß wegen des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ("amtlich") von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger, vorgenommen worden sein. Die von privaten Grundstückseigentümern (sei es auch aufgrund einer Auflage der Baubehörde) angebrachten Hinweisschilder sollen dagegen für § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht aureichen.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen
NZV 1994, 121