Das AG hat den Betroffenen, der mit dem als Schulbus gekennzeichneten Kleinbus gewöhnlich nicht durch die gesperrte Straße fährt, sondern - wie geschehen - nur bei starkem Verkehrsaufkommen benutzt, um Zeit zu sparen, wegen Verstoßes gegen ein Verkehrsverbot zu einer Geldbuße von 20 DM verurteilt. Der Senat hat das Urteil aufgehoben.
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