OLG Köln - Beschluß vom 02.02.1993
Ss 16/93 [Z]
Normen:
PBefG §§ 42, 43 ; StVO § 39, § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 250);
Fundstellen:
DRsp II(286)254a
VRS 85, 143

OLG Köln - Beschluß vom 02.02.1993 (Ss 16/93 [Z]) - DRsp Nr. 1995/1887

OLG Köln, Beschluß vom 02.02.1993 - Aktenzeichen Ss 16/93 [Z]

DRsp Nr. 1995/1887

»Das Zusatzschild »Linienverkehr frei« erlaubt dem Fahrer eines Schulbusses auch dann die Einfahrt in eine durch Verkehrszeichen für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrte Straße, wenn er auf diese Weise nur schneller vorankommen will.«

Normenkette:

PBefG §§ 42, 43 ; StVO § 39, § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 250);

Sachverhalt:

Das AG hat den Betroffenen, der mit dem als Schulbus gekennzeichneten Kleinbus gewöhnlich nicht durch die gesperrte Straße fährt, sondern - wie geschehen - nur bei starkem Verkehrsaufkommen benutzt, um Zeit zu sparen, wegen Verstoßes gegen ein Verkehrsverbot zu einer Geldbuße von 20 DM verurteilt. Der Senat hat das Urteil aufgehoben.

Fundstellen
DRsp II(286)254a
VRS 85, 143