OLG Köln - Beschluß vom 02.02.1993
Ss 16/93 (Z)
Normen:
StVO §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 250 mit Zusatzschild);
Fundstellen:
VRS 85, 143

OLG Köln - Beschluß vom 02.02.1993 (Ss 16/93 (Z)) - DRsp Nr. 1994/12118

OLG Köln, Beschluß vom 02.02.1993 - Aktenzeichen Ss 16/93 (Z)

DRsp Nr. 1994/12118

Das Zusatzschild "Linienverkehr frei" erlaubt dem Fahrer eines Schulbusses auch dann die Einfahrt in eine durch Verkehrszeichen für Kfz aller Art gesperrte Straße, wenn er auf diese Weise nur schneller vorankommen will. Voraussetzung des Linienverkehrs und damit auch des Schulbusverkehrs ist allein ein bestimmter Ausgangs- und Endpunkt. Nicht gefordert wird, daß die Strecke dazwischen gleichbleibend festgelegt ist.

Normenkette:

StVO §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 250 mit Zusatzschild);
Fundstellen
VRS 85, 143