OLG Köln - Beschluß vom 02.07.1996 (Ss 183/96 Z) - DRsp Nr. 1997/5894
OLG Köln, Beschluß vom 02.07.1996 - Aktenzeichen Ss 183/96 Z
DRsp Nr. 1997/5894
»1. Die Verletzung einer Pflicht zur Auskunft (hier gem. § 54aPBefG) kann erst mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn das Auskunftsbegehren gegenüber dem Betroffenen Verbindlichkeit erlangt hat, der Verwaltungsakt also nicht mehr angefochten werden kann oder sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2VwGO).2. Gegen die Bestimmtheit (Art 103 Abs. 2GG) des § 54aPBefG bestehen Bedenken, soweit das darauf gestützte Auskunftsverlangen der Vorbereitung einer Entscheidung der Behörde nach § 13 Abs. 4PBefG (Erteilung weiterer Taxikonzessionen) dienen soll.«
Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Januar 1996 ist der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 54 a Abs. 1, 13 Abs. 4, 6l Abs. 1 Ziffer 3 a PBefG zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt worden.
Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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