OLG Köln - Beschluß vom 03.09.1992
Ss 100/92
Normen:
StGB § 315 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
VRS 84, 293

OLG Köln - Beschluß vom 03.09.1992 (Ss 100/92) - DRsp Nr. 1994/12165

OLG Köln, Beschluß vom 03.09.1992 - Aktenzeichen Ss 100/92

DRsp Nr. 1994/12165

1. Die grobe Verkehrswidrigkeit bezeichnet ein besonders gefährliches Abweichen vom pflichtgemäßen Verhalten, welches die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt und nicht selten schwerwiegende Folgen hat. 2. Rücksichtslos handelt nur, wer sich im Straßenverkehr im Bewußtsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen läßt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt.