OLG Köln - Beschluß vom 03.09.1996
Ss 366/96 (B)
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2, § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 507
DRsp II(286)285b

OLG Köln - Beschluß vom 03.09.1996 (Ss 366/96 (B)) - DRsp Nr. 1997/950

OLG Köln, Beschluß vom 03.09.1996 - Aktenzeichen Ss 366/96 (B)

DRsp Nr. 1997/950

1. Nicht jeder Rotlichtverstoß beinhaltet gleichzeitig eine konkrete Gefährdung i.S. des § 1 Abs. 2 StVO. Eine solche ist vielmehr erst dann gegeben, wenn Fußgänger auf das für sie geltende Grünlicht mit der Überquerung der Fahrbahn begonnen haben. 2. Drohen dem Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots lediglich berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, so ist die hinzunehmen. Insbesondere ist es dem Betroffenen auch zuzumuten, für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots Urlaub zu nehmen, um evtl. berufliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2, § 37 ;

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23. April 1996 ist der Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ I Abs. 2, 37, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 400,00 DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden.

In den Feststellungen des Urteils heißt es wie folgt:

Am 3. März 1995 um 9.38 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW Marke BMW 3 er - amtliches Kennzeichen:... die R.gasse aus Richtung der Straße A. B. in Fahrtrichtung M.. Der Betroffene beachtete nicht, daß die Ampelanlage vor der Einmündung der S.straße in der R.gasse bereits mindestens 2,3 Sekunden lang Rotlicht zeigte, als er die Haltelinie vor der Ampel passierte und dann weiter durch die R.gasse fuhr...