OLG Köln - Beschluß vom 05.11.1991 (Ss 495/91) - DRsp Nr. 1995/1902
OLG Köln, Beschluß vom 05.11.1991 - Aktenzeichen Ss 495/91
DRsp Nr. 1995/1902
»1. Bei nicht nächtlicher Unfallverursachung (hier: Freitagabend gegen 18.45 Uhr) müssen Geschädigter oder Polizei noch am selben Abend benachrichtigt werden, um dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der nachträglichen Mitteilung (§ 142 Abs. 2StGB) Rechnung zu tragen.
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