OLG Köln - Beschluß vom 08.11.1996
16 W 74/96
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 52
VersR 1997, 597

OLG Köln - Beschluß vom 08.11.1996 (16 W 74/96) - DRsp Nr. 1997/2105

OLG Köln, Beschluß vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 16 W 74/96

DRsp Nr. 1997/2105

»Die eigene Rechtsverteidigung eines Kfz-Halters, der zusammen mit seiner Haftpflichtversicherung verklagt und dem diese Versicherung als Streithelferin mit dem Antrag auf Klageabweisung beigetreten ist, ist, wenn ihm vorgeworfen wird, den Unfall im zusammenwirken mit dem anderen Unfallbeteiligten absichtlich herbeigeführt zu haben, auch dann nicht mutwillig, wenn er vorprozessual sein und des Klägers Fehlverhalten bereits eingeräumt hat. Auch nach einem solchen "Geständnis" besteht die Interessenkollision zwischen dem Halter und der Haftpflichtversicherung fort, da allein der verklagte Halter ein Interesse daran haben kann, prozessual so zu agieren, daß ihm in einem möglichen Strafverfahren keine Nachteile erwachsen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1997, 52
VersR 1997, 597