OLG Köln - Beschluß vom 10.01.1995
Ss 231-232/94 (B)
Normen:
OWiG § 72, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZV 1995, 241
VRS 88, 460

OLG Köln - Beschluß vom 10.01.1995 (Ss 231-232/94 (B)) - DRsp Nr. 1996/3752

OLG Köln, Beschluß vom 10.01.1995 - Aktenzeichen Ss 231-232/94 (B)

DRsp Nr. 1996/3752

»1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG kann das Rechtsbeschwerdegericht nur die Umstände berücksichtigen, die in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen sind. 2. Wird die Verletzung der Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG gerügt, muß sich aus dem Vortrag ergeben, daß die Hinweispflicht nicht deshalb entfallen ist, ist, weil der Betroffene sich mit dem Beschlußverfahren einverstanden erklärt hat.«

Normenkette:

OWiG § 72, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17.11.1993 gegen die Betroffenen wegen vorsätzlich falschen Parkens Geldbußen von je 30,-- DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richten sich die Rechtsbeschwerden beider Betroffener, mit denen Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Die Rechtsbeschwerden sind nicht zulässig.