OLG Köln - Beschluß vom 12.12.1978 (Ss 932/78) - DRsp Nr. 1994/12597
OLG Köln, Beschluß vom 12.12.1978 - Aktenzeichen Ss 932/78
DRsp Nr. 1994/12597
1. Bei einem nicht unbeträchtlichen Sachschaden kann ein Unfallgeschädigter, zumindest dann, wenn die Schuld zwischen den Beteiligten umstritten und eine alsbaldige Unfallaufnahme möglich ist, seinen Wagen an der Unfallstelle stehen lassen, bis die Polizei den Standort seines Wagens auf der Straße gekennzeichnet hat. Eine abweichende polizeiliche Weisung braucht er nicht zu befolgen. 2. Ein Schaden von 1200,- DM kann nicht als unbeträchtlich angesehen werden.