OLG Köln - Beschluß vom 13.05.1982 (1 Ss 145/82) - DRsp Nr. 1994/12517
OLG Köln, Beschluß vom 13.05.1982 - Aktenzeichen 1 Ss 145/82
DRsp Nr. 1994/12517
1. Der säumige Schuldner des Entgelts für das Abstellen seines Kraftfahrzeugs in einem Parkhaus braucht nicht damit zu rechnen, daß der Parkhauspächter bei Zahlungsverzug den Wagen einfach auf den Bürgersteig neben der Parkhausausfahrt stellen läßt. 2. Bußgeldpflichtiger (vorsätzlicher) Bürgersteigabsteller ist in diesem Fall der Parkhauspächter, nicht aber (auch nicht "fahrlässig") der zahlungssäumige Parkhausbenutzer.