OLG Köln - Beschluß vom 13.05.1996 (16 Wx 69/96) - DRsp Nr. 1996/30619
OLG Köln, Beschluß vom 13.05.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 69/96
DRsp Nr. 1996/30619
»Bei der Anschaffung und Montage eines Fahrradständers auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hof der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich auch dann um eine Maßnahme der Instandsetzung und ordnungsgemäßen Verwaltung, die mit bloßer Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wenn bisher noch kein Fahrradständer vorhanden war, die Räder vielmehr einzeln im Hof abgestellt wurden.«