OLG Köln - Beschluß vom 16.07.1996
Ss 347/96 (B)
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 ; StPO § 344 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 92, 228

OLG Köln - Beschluß vom 16.07.1996 (Ss 347/96 (B)) - DRsp Nr. 1997/3892

OLG Köln, Beschluß vom 16.07.1996 - Aktenzeichen Ss 347/96 (B)

DRsp Nr. 1997/3892

»1. Fehlt es an einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, so handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Rotlichtverstoß i.S. von Nr. 34.2 BKatV. 2. Nimmt das Amtsgericht einen qualifizierten Rotlichtverstoß an, so ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn die Feststellungen zum Tathergang die konkreten Umstände nicht erkennen lassen.«

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 ; StPO § 344 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: