OLG Köln - Beschluß vom 16.11.1990 (Ss 289/90 (B)) - DRsp Nr. 1997/1212
OLG Köln, Beschluß vom 16.11.1990 - Aktenzeichen Ss 289/90 (B)
DRsp Nr. 1997/1212
Ist ein Radarfoto "auf den ersten Blick unscharf", so ist eine Bezugnahme in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO unzulässig. In einem solchen Fall muß der Tatrichter seine Überzeugung, der Betroffene sei mit dem auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrer identisch, mit der Angabe der übereinstimmenden charakteristischen Identifizierungsmerkmale nachvollziehbar begründen.