Das Amtsgericht hat den Angeklagten A. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten A. mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 DM belegt worden ist.
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