OLG Köln - Beschluß vom 17.09.1996
Ss 439/96
Normen:
StGB §§ 240, 315 b ;
Fundstellen:
NJW 1997, 2396
NZV 1997, 318
VRS 93, 338

OLG Köln - Beschluß vom 17.09.1996 (Ss 439/96) - DRsp Nr. 1997/5889

OLG Köln, Beschluß vom 17.09.1996 - Aktenzeichen Ss 439/96

DRsp Nr. 1997/5889

»Im bloßen Aufleuchtenlassen des Bremslichts liegt weder eine (versuchte) Nötigung noch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.«

Normenkette:

StGB §§ 240, 315 b ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten A. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten A. mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 DM belegt worden ist.