OLG Köln - Beschluß vom 18.12.1990 (Ss 554/90 (Z) 282 Z) - DRsp Nr. 1994/12288
OLG Köln, Beschluß vom 18.12.1990 - Aktenzeichen Ss 554/90 (Z) 282 Z
DRsp Nr. 1994/12288
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug ohne justierten Tachometer ist ein Sicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich.