OLG Köln - Beschluß vom 19.10.1993
Ss 434/93 (B)
Normen:
StVO §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NJW 1994, 875
NZV 1994, 77
VRS 86, 199

OLG Köln - Beschluß vom 19.10.1993 (Ss 434/93 (B)) - DRsp Nr. 1994/12046

OLG Köln, Beschluß vom 19.10.1993 - Aktenzeichen Ss 434/93 (B)

DRsp Nr. 1994/12046

1. Wenn sich der innere Tatbestand einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts ergibt, müssen die Rechtsbegriffe, die den inneren Tatbestand betreffen, insbesondere also der Vorsatz, bei der Darstellung in die entsprechenden tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden; es müssen also Feststellungen zur Vorstellungs-und Willensseite getroffen werden. 2. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, da bei einem Verstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, daß der Betroffene das Verkehrszeichen übersehen hat.