OLG Köln - Beschluß vom 24.03.1993
17 W 290/92
Normen:
BRAGO § 52 ; ZPO §§ 21, 91, 103 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 218
VersR 1993, 1172

OLG Köln - Beschluß vom 24.03.1993 (17 W 290/92) - DRsp Nr. 1994/12096

OLG Köln, Beschluß vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 17 W 290/92

DRsp Nr. 1994/12096

1. Läßt der Unternehmer vom Hauptsitz Rechtsstreitigkeiten führen, die sich auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung beziehen, so sind die dadurch bedingten Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Das gilt für Aktiv- wie für Passivprozesse und unabhängig von der organisatorischen Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer zentralen Prozeßführung. 2. Typische Schadensfälle aus dem Bereich der Kfz-Vermietung sind für einen Autovermieter mit zahlreichen Stationen im Bundesgebiet Routineangelegenheiten, in denen eine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Rat- und/oder Reisekosten in Betracht kommt.

Normenkette:

BRAGO § 52 ; ZPO §§ 21, 91, 103 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1993, 218
VersR 1993, 1172