OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1992
17 W 499/90
Normen:
ZPO §§ 106, 344 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 1250

OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1992 (17 W 499/90) - DRsp Nr. 1994/12219

OLG Köln, Beschluß vom 27.01.1992 - Aktenzeichen 17 W 499/90

DRsp Nr. 1994/12219

Eine Kostenausgleichung findet nicht statt, wenn die eine Partei Säumniskosten und die Gegenseite sämtliche übrigen Kosten zu tragen hat. Eine gleichwohl vom Rechtspfleger - von Amts wegen - vorgenommene Verrechnung kann jedenfalls dann keinen Bestand haben, wenn der unzulässigerweise verrechnete Erstattungsanspruch umstritten und über dessen Festsetzung anderweitig zu befinden ist.

Normenkette:

ZPO §§ 106, 344 ;
Fundstellen
VersR 1993, 1250