OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1995
1 Ws 2/95
Normen:
OWiG §§ 46, 109a ; StPO §§ 464, 467 ;
Fundstellen:
AGS 1995, 41
ZfS 1995, 350

OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1995 (1 Ws 2/95) - DRsp Nr. 1996/3894

OLG Köln, Beschluß vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 2/95

DRsp Nr. 1996/3894

1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung gem. § 464 Abs. 3 StPO in Verb. m. § 46 Abs. 1 OWiG ist anfechtbar, wenn die Anfechtung der Hauptentscheidung statthaft ist, lediglich eine andere Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich die Beschwer, fehlt. 2. Von der Regel, daß bei einem Freispruch auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind, kann nach § 109a Abs. 2 OWiG abgesehen werden, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Ein solches Vorbringen ist dem Betroffenen zuzumuten, wenn die Tat des Angehörigen, den der Betroffene schützen will, wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.

Normenkette:

OWiG §§ 46, 109a ; StPO §§ 464, 467 ;
Fundstellen
AGS 1995, 41
ZfS 1995, 350