OLG Köln - Beschluß vom 30.04.1993 (25 WF 35/93) - DRsp Nr. 1994/12088
OLG Köln, Beschluß vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 25 WF 35/93
DRsp Nr. 1994/12088
Sozialhilfe ist kein einsatzpflichtiges Einkommen i.S.d. Prozeßkostenhilferechts, so daß bei Bewilligung von Sozialhilfe hieraus keine Ratenzahlungspflicht auf bewilligte Prozeßkostenhilfe hergeleitet werden darf.