OLG Köln - Urteil vom 02.04.1992
7 U 192/91
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NWStrWG § 9a Abs. 1 S. 2; StVO § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a ;
Fundstellen:
NJW 1992, 2237
VersR 1992, 1262
ZfS 1992, 187

OLG Köln - Urteil vom 02.04.1992 (7 U 192/91) - DRsp Nr. 1994/12203

OLG Köln, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 7 U 192/91

DRsp Nr. 1994/12203

1. Der Träger der Straßenbaulast handelt dann amtspflichtwidrig, wenn bei der Herstellung der Straßenoberfläche die allgemein anerkannten Regeln zur Unfallverhütung nicht beachtet werden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn zur Geschwindigkeitsreduzierung angebrachte Aufpflasterungen die in den Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadenverhütung vorgesehene Maximalhöhe von 10 cm überschreiten. 2. Die Oberfläche einer Straße, die unbeschränkt für den innerstädtischen Verkehr gewidmet ist, muß so hergestellt werden, daß sie von tiefliegenden Linienomnibussen auch dann gefahrlos mit der zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann, wenn eine Buslinie nicht durch diese Straße führt.