OLG Köln - Urteil vom 02.07.1982 (20 U 39/82) - DRsp Nr. 1994/12514
OLG Köln, Urteil vom 02.07.1982 - Aktenzeichen 20 U 39/82
DRsp Nr. 1994/12514
1. Ein Kfz ist nicht "fabrikneu", wenn es aus einer Vorserie stammt und nicht die letzte technische Änderung aufweist. 2. Ein Haftungsausschluß auf Grund der "Allgemeinen Lieferbedingungen", wonach für fahrlässiges Verhalten der Vertreter nicht gehaftet wird, ist gemäß § 11AGBG bei Schadensersatzansprüchen wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft unwirksam.