OLG Köln - Urteil vom 03.02.1982 (3 Ss 757/81) - DRsp Nr. 1994/12526
OLG Köln, Urteil vom 03.02.1982 - Aktenzeichen 3 Ss 757/81
DRsp Nr. 1994/12526
1. Hinterlassen einer Visitenkarte oder eines Zettels mit Namen und Anschrift entbindet grundsätzlich nicht von der Wartepflicht. 2. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung ist das Entfernen vom Unfallort allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es sich um Bagatellschäden handelt.