OLG Köln - Urteil vom 03.04.1992
Ss 100/92 (63)
Normen:
StGB § 315c;
Fundstellen:
DAR 1992, 469

OLG Köln - Urteil vom 03.04.1992 (Ss 100/92 (63)) - DRsp Nr. 1994/12202

OLG Köln, Urteil vom 03.04.1992 - Aktenzeichen Ss 100/92 (63)

DRsp Nr. 1994/12202

1. Eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose falsche Fahrweise im Sinne des objektiven Tatbestandes des § 315c Abs.1 Nr. 2b StGB setzt ein besonders gefährliches Abweichen vom pflichtgemäßen Verhalten eines Kraftfahrers voraus, welches die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt. Rücksichtslos handelt nur derjenige, der sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Verkehrspflichten hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit auf diese Pflichten nicht besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens daraus losfährt. 2. Fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Strafrichters zu dem objektiven Tatbestand "grob verkehrswidrig und rücksichtslos", so ist eine Prüfung, ob als Folge des Fahrverhaltens eine konkrete Gefahr von Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert eingetreten ist, nicht möglich. Eine konkrete Gefahr liegt nur vor, wenn der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als ein Ausbleiben.