OLG Köln - Urteil vom 04.03.1993
5 U 114/92
Normen:
AVBR § 9; VVG § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 211
r+s 1993, 313

OLG Köln - Urteil vom 04.03.1993 (5 U 114/92) - DRsp Nr. 1994/12108

OLG Köln, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 5 U 114/92

DRsp Nr. 1994/12108

1. Ob ein Verhalten i.S.d. § 61 VVG als grob fahrlässig einzustufen ist oder nicht, richtet sich immer auch danach, wie mühsam oder leicht die Gefahrenlage vermindert oder ganz vermieden werden konnte (Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 4b zu § 11 AVBR 80). 2. Wenn der Versicherungsnehmer sein hochwertiges Kfz mit Stoffdach über Nacht auf seinem Hausgrundstück abgestellt hat, dessen Umzäunung kein nennenswertes Hindernis gegen unbefugtes Betreten darstellt und das unzureichend ausgelichtet ist, und - wenn er in dem Kfz auf dem Rücksicht einen Mantel und im Kofferraum einen Koffer zurückgelassen hat, hat er den Diebstahl dieser Gegenstände aus dem Pkw in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt. (Leichte und völlige Vermeidbarkeit der erkennbar erhöhten Gefahrensituation durch zumutbare Mitnahme der Sachen ins Haus; erhöhte Gefahrenlage wegen der schlechten Beleuchtung, wegen der Hochwertigkeit des Kfz, wegen seines Stoffdaches und wegen der Aufhebbarkeit der Zentralverriegelung (einschl. Kofferraum) durch Betätigen des Türverschlußhebels von innen. Keine Entlastung durch den Vortrag des Versicherungsnehmers, es sei nach einem arbeitsreichen Tag gestreßt und müde gegen 24.00 Uhr nach Hause gekommen und habe am nächsten Morgen schon gegen 6.00 Uhr wieder aufbrechen wollen.)

Normenkette:

AVBR § 9; VVG § 61 ;
Fundstellen