OLG Köln - Urteil vom 04.09.1996
11 U 33/96
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 4; PflVG § 3 Nr. 3, Nr. 6 ; VVG § 158c Abs. 4, § 12 Abs. 3 ; SGB X § 116 ; BGB § 852 ; StVG § 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 93
VersR 1997, 350
r+s 1996, 388

OLG Köln - Urteil vom 04.09.1996 (11 U 33/96) - DRsp Nr. 1997/1710

OLG Köln, Urteil vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 11 U 33/96

DRsp Nr. 1997/1710

»Die KfzPflVV, deren § 9 Satz 2 eine schriftliche Belehrung vorsieht, ist zwar erst im Jahre 1944 in Kraft getreten. Schon vorher ist aber in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, daß ein Verschulden des Versicherungsnehmers nur zu bejahen ist, wenn er richtig und vollständig informiert worden ist. Zum Umfang einer hinreichenden Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung.«

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 S. 4; PflVG § 3 Nr. 3, Nr. 6 ; VVG § 158c Abs. 4, § 12 Abs. 3 ; SGB X § 116 ; BGB § 852 ; StVG § 14 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer des früheren Beklagten zu 2) auf Schadensersatz in Aspruch.

Bei einem Verkehrsunfall vom 6. April 1991 zwischen dem bei der Klägerin versicherten D. M. und dem Beklagten zu 2) wurde M. verletzt. Für ihn handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Die Klägerin hat bis März 1994 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 83.944,60 DM gehabt. Hierzu wird auf den Abschnitt III der Klageschrift sowie auf die Aufstellungen Bl. 12 f. GA Bezug genommen.

Das alleinige Verschulden des Beklagten zu 2) und seine volle Haftung sind unstreitig. Gegen ihn ist am 3. November 1995 ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das ein Einspruch nicht eingelegt worden ist.