Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer des früheren Beklagten zu 2) auf Schadensersatz in Aspruch.
Bei einem Verkehrsunfall vom 6. April 1991 zwischen dem bei der Klägerin versicherten D. M. und dem Beklagten zu 2) wurde M. verletzt. Für ihn handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Die Klägerin hat bis März 1994 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 83.944,60 DM gehabt. Hierzu wird auf den Abschnitt III der Klageschrift sowie auf die Aufstellungen Bl. 12 f. GA Bezug genommen.
Das alleinige Verschulden des Beklagten zu 2) und seine volle Haftung sind unstreitig. Gegen ihn ist am 3. November 1995 ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das ein Einspruch nicht eingelegt worden ist.
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